Textilpflege Stuhl
AGB der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbegewerbe
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe
- Ausführung: Der Unternehmer erklärt, dass die zum Waschen, chemisch reinigen,
Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände fachgemäß und mit
großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der
fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer
den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2) aufgezählten
Beschädigungsgefahren, ins besonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei
Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von
der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernehmenden
Gegenständen vereinbart, so wird er – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
– von der Haftung für die Beschädigung frei. - Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu
Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass daran dem
Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Auf
die Möglichkeit der Beschädigung wird insbesondere hingewiesen.
a) für Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung
hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie
ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,
b) für Einlaufen von Gegenstände, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
c) für Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei
denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende
richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
d) für das Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
e) für Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und
Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,
f) für Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht
reinigungsbeständigem Material.
g) für das Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,
h) für das Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und
Verletzungen des Leders,
i) für Einsprung und Faltenbildung durch Überspannung des Leders. - Beim Färben wird der Wunsch des Kunden, der eine bestimmte Art der Ausführung
bevorzugt nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine völlige Übereinstimmung mit dem
Farbmustern ist jedoch technisch nicht möglich und kann daher dafür keine Gewähr
übernommen werden. - Verlust des Reinigungsgutes: Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst
dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist um mehr als 5 Wochen überschritten
wird. Nur für Schäden am Reinigungsgut wird gehaftet. Für andere als
Personenschäden wird nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet. - Reklamationen: Allfällige Beanstandungen sollen im eigenen Interesse ehest bzw.
vor Entfernung des Merkzeichens, jedenfalls bevor der betreffende Gegenstand
getragen oder bearbeitet wurde, geltend gemacht werden. - Schadenersatz bei Verlust oder Beschädigung: Bei Verlust oder irreparabler
Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert
des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, wobei jeweils vom Neuwert
für das 1. Jahr 30 %, für das 2. Jahr weitere 20 %, für das 3. Jahr weitere 10 % und
für das 4. Jahr weitere 10 % abgesetzt werden. Ab dem 5. Jahr werden aus
Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet. Sofern kein
Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind Zeitpunkt des Kaufes und
Verkaufsfirma bekanntzugeben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens
anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen.
Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens
über. - Abholung: Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten,
gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der
Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit
Reinigungs- und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste) aufzurechnen. - Übergabe: Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des
Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht
vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.
Wien, März 2009