Textilpflege Stuhl

AGB der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbegewerbe

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Textilreiniger-, Wäscher- und Färbergewerbe

  1. Ausführung: Der Unternehmer erklärt, dass die zum Waschen, Chemisch reinigen, Färben, Bügeln, Spannen usw. übernommenen Gegenstände fachgemäß und mit großer Sorgfalt bearbeitet werden. Die Art der Behandlung bleibt der fachmännischen Beurteilung des Unternehmens überlassen. Hat der Unternehmer den Kunden individuell zusätzlich zu den allgemeinen in Punkt 2) aufgezählten Beschädigungsgefahren, ins besonders auf die Gefahr bestimmter Schäden bei Bearbeitung der übernommenen Gegenstände hingewiesen und die Befreiung von der Haftung für Schäden an allen zur Bearbeitung übernehmenden Gegenständen vereinbart und sich dies schriftlich bestätigen lassen, so wird er – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – von der Haftung für die Beschädigung frei.
  2. Auch bei größter Sorgfalt und fachgemäßer Bearbeitung der Gegenstände kann es zu Beschädigungen kommen, wobei sich herausstellen kann, dass daran dem Unternehmer kein Verschulden und damit auch keine Schadenshaftung trifft. Auf folgende Möglichkeiten der Beschädigung wird insbesondere hingewiesen:
    1. Mängel der bearbeiteten Gegenstände, die erst während der Bearbeitung hervorkommen und in der Beschaffenheit der Gegenstände begründet sind, wie ungenügende Echtheit der Farbe u. dgl.,
    2. Einlaufen von Gegenständen, sofern keine Faserschädigung eingetreten ist,
    3. Gegenstände, die eine falsche Textilpflegekennzeichnung tragen und bei denen durch Inaugenscheinnahme und einfache Proben nicht die entsprechende richtige Reinigungsart festgestellt werden kann,
    4. Hervorkommen von Flecken und das Auflösen geklebter Stellen,
      e. Beschädigen oder Eingehen von Kragen und Manschetten bei Hemden und Blusen, welche aus nicht wäschereigerechtem Material hergestellt sind,
    5. Knöpfe, Schnallen, Reißverschlüsse und ähnliches Zubehör aus nicht reinigungsbeständigem Material,
    6. Reißen von zu dünn geschliffenem Leder,
    7. Hervortreten von insbesondere kaschierten Vernarbungen und Verletzungen des Leders,
    8. Einsprung und Faltenbildung durch Überspannung des Leders.
  3. Beim Färben wird der Wunsch des Kunden, der eine bestimmte Art der Ausführung bevorzugt nach Möglichkeit berücksichtigt. Eine völlige Übereinstimmung mit den Farbmustern ist jedoch technisch nicht möglich und kann daher dafür keine Gewähr übernommen werden
  4. Verlust des Reinigungsgutes: Schadenersatzansprüche aus dem Verlust können erst dann gestellt werden, wenn die Lieferfrist/Abholfrist um mehr als 5 Wochen überschritten wird. Sofern gesetzlich zulässig, wird für andere als Personenschäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gehaftet.
  5. Reklamationen bei Unternehmenskunden: Allfällige Beanstandungen können innerhalb von 5 Werktagen geltend gemacht werden. Dies hat im eigenen Interesse ehestmöglich und zwingend vor Entfernung des Merkzeichens und bevor der betreffende Gegenstand getragen, benutzt oder bearbeitet wurde, zu erfolgen.
    Reklamationen bei Konsumenten: Allfällige Beanstandungen sind – im eigenen Interesse – möglichst umgehend geltend zu machen. Aus Beweisgründen sollten dies vor Entfernung des Merkzeichens und bevor der betreffende Gegenstand getragen, benutzt oder bearbeitet wurde, erfolgen.
  6. Schadenersatz bei Verlust oder irreparabler Beschädigung: Bei Verlust oder Beschädigung wird bei Vorliegen eines Anschaffungspreisbeleges der gemeine Wert des Gegenstandes im Zustand der Übergabe vergütet, jedoch, mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, nur bis zum Maximalwert der fünffachen Reinigungskosten.
    Für den Gemeinwert werden jeweils vom Neuwert für das 1. Jahr 30%, für das 2. Jahr weitere 20%, für das 3. Jahr weitere 10% und für das 4. Jahr weitere 10% abgesetzt. Ab dem 5. Jahr werden aus Kulanzgründen keine weiteren Abzüge berechnet.
    Sofern kein Anschaffungspreisbeleg vorgelegt werden kann, sind möglichst Zeitpunkt des Kaufes und Verkaufsfirma bekanntzugeben. Dem Kunden steht es frei, die Höhe des Schadens anders bzw. einen höheren Schaden zu beweisen. Der Gegenstand geht nach Ersatz des Schadens ins Eigentum des Unternehmens über.
  7. Abholung: Die übernommenen Waren sind spätestens innerhalb von 6 Monaten, gerechnet vom Tag der Übernahme, abzuholen. Bei Nichtabholen der Ware ist der Unternehmer berechtigt, diese nach 6 Monaten zu verwerten und den Erlös mit Putzlohn und Lagerungskosten (laut Aushang/Preisliste) aufzurechnen.
    Die Lagerung der Textilien ist im 1. Monat kostenlos, danach werden je 5% der Reinigungskosten pro angefangenem Monat zusätzlich verrechnet.
  8. Übergabe: Die Übergabe der Ware erfolgt nur gegen Rückgabe des Übernahmescheines und erfolgter Bezahlung. Kann der Übernahmeschein nicht vorgelegt werden, wird die Ware nur gegen Ausweisleistung ausgefolgt.

Stand: Jänner 2023